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   OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76   

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https://dejure.org/1978,3747
OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76 (https://dejure.org/1978,3747)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.04.1978 - 14 U 249/76 (https://dejure.org/1978,3747)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. April 1978 - 14 U 249/76 (https://dejure.org/1978,3747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung der "Gesamtkreditsumme" zuzüglich aller im Lauf der Abwicklung des Kredits entstandenen Kosten; Auslegung eines Kreditvertrages; Wirksamkeit einer Bestimmung über die Entrichtung der gesamten auf die vertragliche Laufzeit des Kredits berechneten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1927
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 29.03.1974 - 11 U 246/73
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76
    Das hätte zur Folge, daß der Kreditnehmer auch bei vorzeitiger Fälligkeit des Darlehns die gesamten vereinbarten Zinsen zahlen müßte, obwohl ihm das Darlehn nicht mehr für die volle ursprünglich vorgesehene Zeit zur Verfügung steht (so im Ergebnis OLG Hamm NJW 1974, 1951 [OLG Hamm 29.03.1974 - 11 U 246/73]).

    Daraus hat das Landgericht zu Recht den Schluß gezogen, daß die einzelnen Raten nach dem Willen der Parteien nicht entsprechend § 367 Abs. 1 BGB in erster Linie auf die Zinsen und Kosten zu berechnen sein sollten, sondern im Verhältnis des Nettokredites zum Gesamtkredit anteilig auf die Darlehnssumme, auf Zinsen und Kosten (insoweit zutreffend OLG Hamm NJW 1974, 1951 [OLG Hamm 29.03.1974 - 11 U 246/73]).

  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76
    Dabei kann dahingestellt, bleiben, ob sie so unangemessen und unbillig wäre, daß sie als ein Mißbrauch der Vertragsfreiheit nichtig wäre (vgl. BGHZ 54, 106 [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68] ; 60, 243 [BGH 23.02.1973 - V ZR 109/71] ; jetzt § 9 AGB-Gesetz).
  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76
    Dabei kann dahingestellt, bleiben, ob sie so unangemessen und unbillig wäre, daß sie als ein Mißbrauch der Vertragsfreiheit nichtig wäre (vgl. BGHZ 54, 106 [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68] ; 60, 243 [BGH 23.02.1973 - V ZR 109/71] ; jetzt § 9 AGB-Gesetz).
  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 34/71

    Maklerprovision für Folgegeschäft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76
    Dabei kann dahingestellt, bleiben, ob sie so unangemessen und unbillig wäre, daß sie als ein Mißbrauch der Vertragsfreiheit nichtig wäre (vgl. BGHZ 54, 106 [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68] ; 60, 243 [BGH 23.02.1973 - V ZR 109/71] ; jetzt § 9 AGB-Gesetz).
  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76
    Ziffer 8 muß vielmehr einschränkend ausgelegt werden nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an einem solchen Geschäft beteiligten Kreise (vgl. BGH NJW 1974, 1135).
  • BGH, 04.07.1975 - V ZR 14/75

    Zur Nichtigkeit eines Dahrlehnsvertrages wegen Sittenwidrigkeit aufgrund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76
    Er besagt nicht, welche Zinsen tatsächlich in jedem Monat angefallen sind (vgl. BGH JR 1976, 17).
  • OLG Hamm, 22.01.1973 - 11 W 62/72
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76
    Das kann nur bedeuten, daß die Beklagten nach Eintritt der sofortigen Fälligkeit des Restdarlehns den vereinbarten Effektivzins von 25, 97 % jährlich solange weiter zu entrichten haben, bis sie das Darlehn tatsächlich zurückgezahlt haben (vgl. insoweit OLG Hamm NJW 1973, 1002 [OLG Hamm 22.01.1973 - 11 W 62/72] ).
  • KG, 09.01.1984 - 12 U 2407/83

    Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Ratenkreditvertrag; Verteilung der

    Gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel bestehen keine Bedenken (OLG Frankfurt in NJW 1978, 1927, 1928 1.Ep.; Kessler in BB 1979, 1223, 1225 1.Sp.).

    Für die Frage, welcher Betrag von dem Beklagten geschuldet wird, ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - von Bedeutung, daß der von dem Beklagten abgeschlossene Ratenkreditvertrag nach allgemeiner und zu billigender Auffassung dahin auszulegen ist, daß die von dem Beklagten erbrachten Zahlungen im Verhältnis des Nettokredits zum Gesamtkredit auf das Darlehen und die Kreditkosten zu verteilen sind (OLG Hamm in NJW 1974, 1951, 1952 r. Sp.; OLG Frankfurt in NJW 1978, 1927, 1928 r.Sp.; Bachmann in NJW 1978, 865, 866 1.Sp.; Palandt-Heinrichs, BGB , 42, Aufl., § 246 Anm. 2 b).

    Der Beklagte ist mit der Bezahlung der Raten für die Monate Juni und Juli 1982 ohne Mahnung der Klägerin in Verzug geraten, weil für ihre Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war ( § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB ; vgl. OLG Frankfurt in NJW 1978, 1927).

    Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen keine Bedenken (OLG Frankfurt in NJW 1978, 1927, 1928 1.Sp.).

    Indessen hat der Beklagte Verzugszinsen entgegen Abschnitt II Nr. 4 der Kreditbedingungen nicht auf den gesamten Restkredit, sondern nur auf die restliche Hauptforderung zu zahlen, weil nach § 289 BGB von Zinsen keine Verzugszinsen geltend gemacht werden können und weil eine im voraus getroffene gegenteilige Vereinbarung nach § 248 Abs. 1 BGB nichtig ist (OLG Frankfurt in NJW 1978, 1927, 1929 1.Sp.; OLG Hamm in NJW 1974, 1951, 1952 1.Sp.; Lammel, a.a.O., S. 18).

    Für den Verzug mit der gesamten Restschuld bedarf es daher einer Mahnung ( § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB ; vgl. OLG Frankfurt in NJW 1978, 1927, 1929; Bachmann in NJW 1978, 865, 867; a.A. Lammel, a.a.O., S. 17).

  • OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Am Anfang der Laufzeit stellen die Raten also zum weit überwiegenden Teil Zinsen dar, während es sich zum Ende hin umgekehrt verhält (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 44. Aufl. § 246 BGB Anm. 2; OLG Frankfurt NJW 78, 1927/1928).

    Die in Ratenkreditverträgen getroffene Vereinbarung von Verzugszinsen für rückständige Raten ist daher gemäß §§ 134, 248 Abs. 1, 289 Satz 1 BGB unwirksam (OLG Hamm NJW 73, 1002/1003; Canaris NJW 78, 1891 ff., 1897, 1898; OLG Frankfurt NJW 78, 1927/1928; OLG Hamm NJW 79, 1951/1952; BGH NJW 83, 1420/1421; KG WM 84, 1184).

    Denn es fehlt jeder triftige Anhaltspunkt für eine Absicht der Parteien, die beklagten Darlehensnehmer von der nach allgemeinem Rechtsgrundsatz geschuldeten weiteren Verzinsung des genutzten Kreditkapitals zu befreien und - einschränkend - nur zum Schadensersatz zu verpflichten, also im Ergebnis besser zu stellen, als sie ohne ihren zur Kündigung der Bank führenden Ratenverzug gestanden hätten (vgl. OLG Hamm NJW 73, 1002/1003; OLG Frankfurt NJW 78, 1927/1928).

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